{"id":5516,"date":"2021-12-18T12:37:35","date_gmt":"2021-12-18T17:37:35","guid":{"rendered":"https:\/\/abudinen.com\/blog\/?p=5516"},"modified":"2021-12-18T12:37:38","modified_gmt":"2021-12-18T17:37:38","slug":"stefan-lanka-references","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/abudinen.com\/blog\/2021\/12\/18\/stefan-lanka-references\/","title":{"rendered":"Stefan lanka references"},"content":{"rendered":"\nOLG Stuttgart Urteil vom 16.2.2016, 12 U 63\/15\n\n\n\nAuslobung: Rechtsbindungswille bei einer negativen Auslobung; Auslegung eines Preisausschreibens hinsichtlich des Nachweises des Masernvirus \n\n\n\nTenor\n\n\n\n1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.03.2015 &#8211; 4 O 346\/13 &#8211; abge\u00e4ndert und wie folgt gefasst:\n\n\n\n(1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 492,54 EUR nebst j\u00e4hrlicher Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2014 zu bezahlen.\n\n\n\n(2) Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n\n\n2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird als unzul\u00e4ssig verworfen.\n\n\n\n3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.\n\n\n\n4. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.\n\n\n\nDer Kl\u00e4ger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n\n\n5. Der Gegenstandswert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf bis zu 110.000,00 EUR festgesetzt.\n\n\n\nGr\u00fcnde\n\n\n\n&nbsp;I.1&nbsp;Die <span class=\"maquina-leer-mas\">[...x]<\/span><div id=\"premium-content-gate\" style=\"display:none;\" class=\"contenido-premium\">Parteien streiten in der Hauptsache dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger den vom Beklagten f\u00fcr den Nachweis des Masernvirus ausgelobten Betrag von 100.000 EUR beanspruchen kann.<\/td><\/tr><tr><td>2&nbsp;<\/td><td>1. Der Beklagte, ein Biologe, vertritt &#8211; entgegen der einhelligen Meinung in der Wissenschaft &#8211; die Auffassung, dass Masern nicht durch Viren verursacht werden, es vielmehr einen Masernvirus nicht gebe und nicht geben k\u00f6nne. Auf der Internetseite des von ihm betriebenen \u201ek&#8230;-k&#8230; Verlages\u201c hat er am 24.11.2011 ein \u201ePreisgeld\u201c von 100.000,00 EUR wie folgt ausgelobt:<\/td><\/tr><tr><td>3&nbsp;<\/td><td>\u201eDas Preisgeld wird ausgezahlt, wenn eine wissenschaftliche Publikation vorgelegt wird, in der die Existenz des Masern-Virus nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen und darin u. a. dessen Durchmesser bestimmt ist.<\/td><\/tr><tr><td>4&nbsp;<\/td><td>Das Preisgeld wird nicht ausgezahlt, wenn es sich bei der Bestimmung des Durchmessers des Masern-Virus nur um Modelle oder Zeichnung wie &#8230; handelt &#8230;\u201c<\/td><\/tr><tr><td>5&nbsp;<\/td><td>Wegen weiterer Einzelheiten des Textes wird auf die ausf\u00fchrliche Darstellung im Tatbestand des Urteils des Landgerichts Ravensburg sowie auf die Anlage K 1 verwiesen. Ob der vollst\u00e4ndige Text der Auslobung auf der Internetseite des \u201ek&#8230;-k&#8230; Verlages\u201c zu sehen oder erst durch den Aufruf des &#8211; ebenfalls im Internet hinterlegten &#8211; Newsletters gelesen werden konnte, ist in zweiter Instanz streitig geworden. Der Kl\u00e4ger war jedenfalls nicht Bezieher des Newsletters.<\/td><\/tr><tr><td>6&nbsp;<\/td><td>Der Kl\u00e4ger, damals noch Student und heute Arzt, legte mit Schreiben vom 31.01.2012 (Anl. K 4) dem Beklagten mehrere Publikationen vor, die nach seiner Auffassung die Existenz des Masernvirus zweifelsfrei belegen und bat um Auszahlung des Preisgeldes. Der Beklagte lehnte dies ab, weil der Nachweis des Masernvirus nicht gef\u00fchrt sei.<\/td><\/tr><tr><td>7&nbsp;<\/td><td>Der Beklagte betreibt des Weiteren den Verlag \u201eW&#8230; A&#8230; und Verlag\u201c, auf dessen Homepage im Internet am 13.04.2014, drei Tage nach dem ersten Verhandlungstermin in hiesiger Sache, zeitweise zu lesen war:<\/td><\/tr><tr><td>8&nbsp;<\/td><td>\u201eAm Montag, 14.04.2014 berichten wir an dieser Stelle, auf die wir per Newsletter hinweisen werden, dass, warum und wie der unpromovierte, fachfremde Jungarzt D&#8230; B&#8230; und seine illegalen Hinterm\u00e4nner im \u201eWetten, dass es keine Masernviren gibt!\u201c-Prozess am 10.04.2014, vor dem Landgericht Ravensburg, das Gericht und die \u00d6ffentlichkeit angelogen hat. Wir rechnen damit, dass Dr. L&#8230; am 24.04.2014 freigesprochen wird und D&#8230; B&#8230; wegen Gerichtsbetrug, Zahlungsunf\u00e4higkeit der Gerichts- und Anwaltsgeb\u00fchren, Auslagen und Aufwandsentsch\u00e4digungen, Beihilfe zu massenhafter K\u00f6rperverletzung, zum Teil mit Todesfolge und wegen Fluchtgefahr ins Ausland verhaftet wird.\u201c<\/td><\/tr><tr><td>9&nbsp;<\/td><td>Der Kl\u00e4ger wandte sich hiergegen und verlangte vom Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung, die dieser am 15.04.2014 abgab (Anl. K 11).<\/td><\/tr><tr><td>10&nbsp;<\/td><td>Von den auf Seiten des Kl\u00e4gers angefallenen Anwaltskosten in H\u00f6he von 492,54 EUR hat er 155,00 EUR selbst bezahlt und wurde hinsichtlich des \u00fcberschie\u00dfenden Betrages von der die \u00fcbrige Zahlung erbringenden R&#8230; Rechtsschutzversicherungs-AG zur Geltendmachung erm\u00e4chtigt.<\/td><\/tr><tr><td>11&nbsp;<\/td><td>Der Kl\u00e4ger hat in erster Instanz vorgetragen,<br><br>s\u00e4mtliche Anforderungen, die der Beklagte in seiner Auslobung aufgestellt habe, seien erf\u00fcllt. Durch die von ihm vorgelegten Publikationen werde zweifelsfrei die Existenz des Masernvirus im wissenschaftlichen Sinne bewiesen und dessen Durchmesser bestimmt.<\/td><\/tr><tr><td>12&nbsp;<\/td><td>Die geltend gemachten au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten f\u00fcr die Einholung einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung habe der Beklagte bereits deshalb zu tragen, weil er f\u00fcr den Inhalt seiner Homepage verantwortlich sei. Auch spreche der Anscheinsbeweis daf\u00fcr, dass dieser selbst die Inhalte auf seine Homepage gestellt habe.<\/td><\/tr><tr><td>13&nbsp;<\/td><td>Der Kl\u00e4ger hat in erster Instanz beantragt,<\/td><\/tr><tr><td>14&nbsp;<\/td><td>1. den Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 100.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen;<\/td><\/tr><tr><td>15&nbsp;<\/td><td>2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger eine Nebenforderung in H\u00f6he von 2.924,07 EUR an au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen;<\/td><\/tr><tr><td>16&nbsp;<\/td><td>3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger einen Betrag von 492,54 EUR nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 zu zahlen.<\/td><\/tr><tr><td>17&nbsp;<\/td><td>Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,<\/td><\/tr><tr><td>18&nbsp;<\/td><td>die Klage abzuweisen.<\/td><\/tr><tr><td>19&nbsp;<\/td><td>Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen,<br><br>die vorgelegten Publikationen erf\u00fcllten nicht die Anforderungen, die durch die Auslobung gestellt worden seien. Die Existenz des Masernvirus m\u00fcsse bewiesen werden durch eine Publikation seitens des R&#8230;-K&#8230;-Instituts (im Folgenden: RKI), welches hierf\u00fcr nach \u00a7 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zust\u00e4ndig sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass hinsichtlich der in Deutschland erfolgten Auslobung auf die hier f\u00fcr die Beweisf\u00fchrung im Bereich von Infektionskrankheiten eigens geschaffenen Regeln des IfSG abzustellen sei. Aus dem Kontext der Auslobung ergebe sich deren Zweck eindeutig dahingehend, dass gekl\u00e4rt werden solle, ob eine dem K&#8230;\u00b4schen Postulat der Isolation des Erregers entsprechende Dokumentation des RKI vorliege.<\/td><\/tr><tr><td>20&nbsp;<\/td><td>Verlangt worden sei zudem die Vorlage einer einzigen Publikation, in der sowohl der Nachweis f\u00fcr die Existenz des Masernvirus erbracht als auch dessen Durchmesser bestimmt werde, sodass es nicht gen\u00fcge, wenn &#8211; wie vom Sachverst\u00e4ndigen vertreten &#8211; lediglich die Kombination der wissenschaftlichen Aussagen in den sechs vorgelegten Fachartikeln die Existenz des Masernvirus beweise und zumindest zwei dieser Artikel hinreichende Angaben zum Durchmesser des Masernvirus enthielten. Im \u00dcbrigen erf\u00fcllten die vorgelegten Publikationen inhaltlich nicht die Anforderungen an die Beweisf\u00fchrung. Bei den darin als Masernviren ausgegebenen Ph\u00e4nomenen handele es sich tats\u00e4chlich um zelleigene Transportvesikel (Bl\u00e4schen). Keine der vorgelegten Dokumentationen beruhe auf Versuchen, bei denen der Erreger &#8211; wie geboten &#8211; zuvor isoliert und biochemisch charakterisiert oder gar eine solche Isolierung wissenschaftlich dokumentiert worden sei. Die Art der Beweisf\u00fchrung bei den Versuchen, auf die sich der Kl\u00e4ger berufe, entspreche nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik und nicht den Anforderungen an eine Beweisf\u00fchrung unter Beachtung der K&#8230;\u00b4schen Postulate. Au\u00dferdem seien die vorgelegten Arbeiten bereits deshalb ungeeignet, weil sie ausnahmslos aus der Zeit vor Inkrafttreten des IfSG am 01.01.2001 stammten und keine Publikation des RKI darstellten. Auch die Bestimmung des Durchmessers sei nicht fundiert erfolgt. Allein der in einer der vorgelegten Publikationen angegebene Gr\u00f6\u00dfenrahmen von 300 bis 1000 nm widerlege bereits die These vom Virus, da sich Viren durch eine geringe Variation ihres Durchmessers zwischen 15 und maximal 400 nm auszeichneten. Im \u00dcbrigen gehe aus einer Auskunft des RKI vom 24.01.2012 hervor, dass der Durchmesser von Masernviren 120 &#8211; 400 nm betragen soll und oftmals Ribosomen in ihrem Innern enthalten seien, wobei Letztere aber der Existenz eines Masernvirus entgegenst\u00fcnden.<\/td><\/tr><tr><td>21&nbsp;<\/td><td>Die Erkl\u00e4rung auf der Homepage des Verlages \u201eW&#8230; A&#8230; und Verlag\u201c stamme nicht von ihm und sei zum Zeitpunkt der geforderten Unterlassungserkl\u00e4rung auch bereits nicht mehr dort eingestellt gewesen. Er habe demnach keine Veranlassung zur au\u00dfergerichtlichen T\u00e4tigkeit der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers gegeben.<\/td><\/tr><tr><td>22&nbsp;<\/td><td>Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.<\/td><\/tr><tr><td>23&nbsp;<\/td><td>2. Das Landgericht hat durch Urteil, dessen Tenor am Ende des letzten Verhandlungstermins durch Verlesen verk\u00fcndet wurde (Bl. 150, 151 d. A.), der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Ver\u00f6ffentlichung des Ausschreibungstextes im Internet stelle eine \u00f6ffentliche Bekanntmachung der Auslobung dar. Die Auslegung des Textes f\u00fchre zu dem Ergebnis, dass entgegen der Auffassung des Beklagten die Publikationen weder solche des RKI sein noch aus der Zeit nach Inkrafttreten des IfSG stammen m\u00fcssen und der Auslobungstext auch nicht dahingehend zu verstehen sei, dass der geforderte Nachweis in einer einzigen Publikation erbracht sein m\u00fcsse oder dass \u00dcbersichtsarbeiten nicht herangezogen werden d\u00fcrften. Wie sich aus dem \u00fcberzeugenden Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. Dr. P&#8230; ergebe, handele es sich bei den Publikationen ausnahmslos um wissenschaftliche Fachartikel. Sie bewiesen &#8211; entsprechend den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen &#8211; zwar nicht jeweils f\u00fcr sich, doch in ihrer Gesamtschau die Existenz eines Virus, das f\u00fcr die Masernerkrankung urs\u00e4chlich sei. Sie erf\u00fcllten in ihrer Zusammenschau auch die vom Beklagten im Laufe des Rechtsstreits zum Beweisma\u00dfstab erhobenen K&#8230;-H&#8230;\u00b4schen Postulate. Die von diesem geforderte eigene Indizienkette zum Nachweis, nach der das Masernvirus in einem Menschen oder seiner K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit fotografiert, daraus isoliert, aufgereinigt, wieder fotografiert und anschlie\u00dfend dessen Zusammensetzung biochemisch charakterisiert werden m\u00fcsse mit einem anschlie\u00dfenden Reinfektionsexperiment, stelle lediglich eine Hypothese dar, der wissenschaftliche Bedeutung nicht zukomme, da sie keinen wissenschaftlich etablierten Standard darstelle.<\/td><\/tr><tr><td>24&nbsp;<\/td><td>Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten f\u00fcr die Unterlassungserkl\u00e4rung &#8211; mit Erm\u00e4chtigung der Rechtsschutzversicherung &#8211; bestehe aus Delikt gem\u00e4\u00df \u00a7 831 BGB. Die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung stelle eine Tatsachenbehauptung dar, die das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers verletze. Der Beklagte habe sich f\u00fcr den Eintrag durch etwaige Mitarbeiter nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet, weshalb ihm jedenfalls deren Verhalten zuzurechnen sei.<\/td><\/tr><tr><td>25&nbsp;<\/td><td>Wegen der Begr\u00fcndung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des Urteils des Landgerichts verwiesen.<\/td><\/tr><tr><td>26&nbsp;<\/td><td>Der Beklagte hat gegen das ihm am 15.04.2015 zugestellte Urteil am 27.04.2015 beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt. Die Berufungsbegr\u00fcndung ist &#8211; nach Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist bis zum 15.07.2015 &#8211; am 07.07.2015 dort eingegangen.<\/td><\/tr><tr><td>27&nbsp;<\/td><td>3. Der Beklagte tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung der Berufung vor,<br><br>es werde bereits die Wirksamkeit des \u201eProtokoll-Urteils\u201c ger\u00fcgt. Es h\u00e4tten nicht alle Richter unter dem Protokoll unterschrieben. Die Verbindung von Sitzungsprotokoll und von allen Richtern unterschriebener Entscheidungsformel gen\u00fcge nicht. Dar\u00fcber hinaus werde ger\u00fcgt, dass das Urteil nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen der Gesch\u00e4ftsstelle \u00fcbergeben worden sei. Der Ersatzrichter P&#8230; sei evtl. nicht auf die Komplexit\u00e4t des Falles vorbereitet gewesen. Entgegen dem Protokoll sei nicht zur Sache und zum Beweisergebnis nach Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen verhandelt worden, vielmehr sei dem Stuhlurteil ein \u201efaktisches Rede- und Frageverbot\u201c vorausgegangen. Der Hinweis- und Beweisbeschluss vom 24.04.2014 sei nicht begr\u00fcndet bzw. undurchf\u00fchrbar gewesen. Schlie\u00dflich sei das rechtliche Geh\u00f6r verletzt worden, da die Zeugin Privatdozentin Dr. M&#8230; vom RKI nicht geladen worden sei, das Gericht nicht auf das Verlesen der Information des RKI vom 24.01.2012 eingegangen sei, die Nebenklage nicht verhandelt worden sei und auch dem Beweisangebot bez\u00fcglich seines ver\u00f6ffentlichten Buches \u201eDer Masernbetrug\u201c nicht entsprochen worden sei.<\/td><\/tr><tr><td>28&nbsp;<\/td><td>Der vollst\u00e4ndige Auslobungstext sei nicht \u00f6ffentlich bekannt gemacht worden, da er ausdr\u00fccklich nur an die Empf\u00e4nger des Newsletters des \u201ek&#8230;-k&#8230; Verlages\u201c gerichtet gewesen sei, die sich daf\u00fcr eingetragen h\u00e4tten.<\/td><\/tr><tr><td>29&nbsp;<\/td><td>Bez\u00fcglich des Inhaltes der Auslobung seien die vorgegebenen Kriterien (vgl. zur Auflistung dieser durch den Kl\u00e4ger: Bl. 223 u. 384 ff. d. A.) nicht zutreffend vom Landgericht erfasst worden. Es h\u00e4tte nur eine wissenschaftliche Publikation im Sinne einer Originalarbeit und nicht einer Zusammenfassung vorgelegt werden d\u00fcrfen, in der behauptet und bewiesen werde, dass das Masernvirus existiere, was nur durch die Dokumentation einer Isolation und biochemischen Bestimmung des Isolats m\u00f6glich sei und in der der Durchmesser bestimmt werde, was nur durch \u201enegatives Staining\u201c m\u00f6glich sei, was nicht gemacht worden sei. Auch habe die Bestimmung des Durchmessers nicht aufgrund von Modellen und Zeichnungen vorgenommen werden d\u00fcrfen, was aber in der 6. Publikation erfolgt sei (Presslinge). Es h\u00e4tte an Frau PD Dr. M&#8230; (RKI) die Frage nach dem Durchmesser des Masernvirus gestellt werden m\u00fcssen, da dieser von zentraler Bedeutung sei. Bei der Auslegung der Auslobung m\u00fcsse auch der Hintergrund der Publikation beachtet werden. Es sei zu erkennen gewesen, dass die Auslobung auf das RKI und dessen T\u00e4tigkeit abziele und nur Publikationen nach Inkrafttreten des IfSG im Jahr 2001 und nach der Festschreibung der Regeln der DFG aus dem Jahr 1998 in Betracht kommen. Der Verlag h\u00e4tte regelm\u00e4\u00dfig \u201ek&#8230;-k&#8230;-Aktionen\u201c durchgef\u00fchrt, mit denen informierte B\u00fcrger aufgefordert worden seien, das RKI und die Landesgesundheitsbeh\u00f6rden nach Beweisen in Form von wissenschaftlichen Publikationen zu fragen, die die Existenz von krankmachenden Viren und des Masernvirus beweisen w\u00fcrden. Die Abonnenten des \u201ek&#8230;-k&#8230;-Verlags\u201c seien durch vorangegangene Ver\u00f6ffentlichungen und Veranstaltungen geschult worden, wie eine wissenschaftliche Publikation zu erstellen und an deren Inhalt zu erkennen sei, ob darin die Beweise f\u00fcr die Existenz eines Virus und die Bestimmung seines Durchmessers enthalten seien. Nur in einer Originalarbeit k\u00f6nnten die exakte Beschreibung der Experimente, die Datenauswertung und die Diskussion der Ergebnisse enthalten sein. Die Abonnenten h\u00e4tten gewusst, dass der Beweis f\u00fcr die Existenz eines Virus nur durch dessen Isolation, der Dokumentation der erfolgten Isolation und danach durch die Dokumentation der Bestimmung seiner wenigen Bestandteile erbracht werden k\u00f6nne. Die Empf\u00e4nger der Newsletter h\u00e4tten in der Lage sein sollen, die vorgelegten Beweise direkt und selbst \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Auch seien viele wissenschaftliche Publikationen f\u00fcr Laien nur sehr schwer und kostenintensiv zu beschaffen. Auch deshalb h\u00e4tte eine Originalarbeit vorgelegt werden sollen. Das Landgericht habe durch seinen Beschluss vom 24.04.2014 die Kriterien, dass es sich nur um eine Publikation, eine Originalarbeit, die vom RKI stamme, au\u00dfer Kraft gesetzt und ein weiteres Kriterium, n\u00e4mlich die Urs\u00e4chlichkeit f\u00fcr die Masernerkrankung stattdessen hinzugef\u00fcgt. Im \u00dcbrigen sei durch die Auslobung nie die Einhaltung der \u201eK&#8230;\u00b4schen Postulate\u201c gefordert worden.<\/td><\/tr><tr><td>30&nbsp;<\/td><td>Tats\u00e4chlich erf\u00fcllten die vorgelegten Publikationen weder einzeln noch in der Gesamtschau die Kriterien der Auslobung. Das Gericht habe die Artikel bereits nicht selbst gepr\u00fcft. Diese wurden &#8211; unstreitig &#8211; erst im Berufungsverfahren (in englischer Sprache) vorgelegt (Bl. 256 f d. A.). So habe das Gericht akzeptiert, dass aus den sechs Publikationen und den darin zitierten Ver\u00f6ffentlichungen auf willk\u00fcrliche Weise Aussagen und Argumente vom Sachverst\u00e4ndigen entnommen worden seien und diese entgegen der Aussagen und Intension der Autoren ausgelegt und gedeutet sowie zus\u00e4tzliche Aussagen erfunden worden seien, die in den Publikationen nicht get\u00e4tigt worden seien. Schlie\u00dflich sei daraus ein Konglomerat der Aussagen der Autoren auf nicht nachvollziehbare und \u00fcberpr\u00fcfbare Weise konstruiert worden. So habe der Sachverst\u00e4ndige die Publikation \u201eH&#8230; und M&#8230;\u201c entweder nicht gelesen oder absichtlich falsch dargestellt. Die dortigen Autoren stellten gerade fest, dass keine Informationen zur Vermehrung des Virus vorl\u00e4gen. Schlie\u00dflich handele es sich bei dieser Publikation auch nur um Sekund\u00e4rliteratur und es werde der vom Sachverst\u00e4ndigen selbst aufgestellte Grundsatz, dass das Au\u00dfenvorlassen eigener Ergebnisse eine zwingende Voraussetzung f\u00fcr diesen Publikationstyp sei, nicht beachtet, da sich die Autoren gerade selbst zitierten. Hinsichtlich der angeblichen Unzul\u00e4nglichkeit der einzelnen Arbeiten wiederholt der Beklagte weitgehend seinen Vortrag aus der ersten Instanz und erg\u00e4nzt diesen. Die von ihm geforderte Indizienkette zum Nachweis des Masernvirus sei nicht neu. Die in seiner 78-seitigen Stellungnahme zum Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen vom 17.11.2014 aufgeworfenen Fragen seien von diesem nicht beantwortet worden. Der Sachverst\u00e4ndige sei befangen, da er den Vornamen des Vorsitzenden Richters des Landgerichts Ravensburg in seinem Schreiben vom 03.03.2015 (Bl. 132 d. A.) erw\u00e4hnt habe, obwohl dessen Vorname im Verfahren niemals aufgetaucht sei. Schlie\u00dflich w\u00fcrden die Angaben des Sachverst\u00e4ndigen auch durch die gutachterlichen Stellungnahmen, die au\u00dfergerichtlich eingeholt worden seien, widerlegt (vgl. etwa Angaben der Rechtsanw\u00e4lte Dr. E&#8230;, die die Ver\u00f6ffentlichungen gelesen h\u00e4tten; der Professoren K&#8230;, W&#8230; sowie der Dres. L&#8230; und K&#8230;; Anl. A 12 &#8211; A 15, Bl. 543 ff d. A. und Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 9.2.2016, A 22, Bl. 662 d. A.). Schlie\u00dflich sei nochmals daran zu erinnern, dass durch das RKI, PD Dr. M&#8230;, die als Zeugin benannt worden sei, eine Gr\u00f6\u00dfe der Viren von 120 &#8211; 400 nm festgestellt worden sei und im Material auch Ribosomen h\u00e4tten festgestellt werden k\u00f6nnen, was nach den Aussagen des Sachverst\u00e4ndigen gegen ein Virus spreche. Letztlich sei die Entscheidung des Landgerichts auch unzutreffend, da der Sachverst\u00e4ndige &#8211; entgegen dem Urteil &#8211; nicht gesagt habe, dass Kontrollexperimente durchgef\u00fchrt worden seien, aufgrund derer ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass nicht lediglich zelleigene Artefakte in den Studien festgestellt worden seien.<\/td><\/tr><tr><td>31&nbsp;<\/td><td>Der Beklagte beantragt:<\/td><\/tr><tr><td>32&nbsp;<\/td><td>1. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.03.2015, Az.: 4 O 346\/13, abge\u00e4ndert.<\/td><\/tr><tr><td>33&nbsp;<\/td><td>2. Die Klage wird abgewiesen.<\/td><\/tr><tr><td>34&nbsp;<\/td><td>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/td><\/tr><tr><td>35&nbsp;<\/td><td>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/td><\/tr><tr><td>36&nbsp;<\/td><td>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor:<\/td><\/tr><tr><td>37&nbsp;<\/td><td>Das Urteil des Landgerichts lasse keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine unvollst\u00e4ndige oder unrichtige Tatsachenfeststellung oder W\u00fcrdigung erkennen. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Einholung eines neuen Gutachtens l\u00e4gen nicht vor. Neuer Sachvortrag sei versp\u00e4tet. Im \u00dcbrigen seien lediglich die Einw\u00e4nde aus erster Instanz vorgebracht worden, auf die bereits seinerzeit eingegangen worden sei. Verfahrensm\u00e4ngel l\u00e4gen nicht vor. Es h\u00e4tten Fragen gestellt werden k\u00f6nnen und seien auch gestellt worden. Der Sachverst\u00e4ndige sei nicht befangen, da der Vorname des Richters auf an alle Parteien verschickten E-Mails zu ersehen gewesen sei. Der Inhalt des Protokolls vom 12.03.2015 sei richtig. Verfahrensm\u00e4ngel w\u00fcrden ebenso wie versp\u00e4tet vorgebrachte Behauptungen bestritten. Es werde ausdr\u00fccklich der erst in zweiter Instanz behauptete \u201eHintergrund\u201c der Ver\u00f6ffentlichungen des \u201ek&#8230;-k&#8230; Verlages\u201c bestritten. Die Internetseite sei auch frei zug\u00e4nglich gewesen, jedenfalls gelte dies auch f\u00fcr den Newsletter, was bislang unstreitig gewesen sei. Die nunmehr vorgelegten Stellungnahmen seien nicht geeignet, das gerichtliche Gutachten in Frage zu stellen. Es erg\u00e4ben sich nicht nur etwa bez\u00fcglich des Sachverst\u00e4ndigen W&#8230; durchaus Bedenken an der Wissenschaftlichkeit seiner Arbeiten. Nach den Angaben auf dem Internetportal \u201eP&#8230;\u201c sei Johann L&#8230; Anh\u00e4nger der \u201eGermanischen neuen Medizin\u201c, gegen den mehrfach Berufsverbote verh\u00e4ngt worden seien. Frau K&#8230; betreibe eine Naturheilpraxis in M&#8230; und Frau K&#8230; habe das vorgelegte Gutachten im Rahmen einer Auftragsarbeit f\u00fcr die M&#8230; GmbH &amp; Co. KG erstellt.<\/td><\/tr><tr><td>38&nbsp;<\/td><td>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.02.2016 verwiesen.<strong>II.<\/strong><\/td><\/tr><tr><td>39&nbsp;<\/td><td>Die Berufung ist teilweise unzul\u00e4ssig. Soweit sie zul\u00e4ssig ist, hat sie auch Erfolg, weil jedenfalls das Kriterium der Auslobung, den Beweis der Existenz des Masernvirus durch \u201eeine wissenschaftliche Publikation\u201c zu f\u00fchren, durch den Kl\u00e4ger nicht erf\u00fcllt wurde.<\/td><\/tr><tr><td>40&nbsp;<\/td><td>A. Zul\u00e4ssigkeit der Berufung<\/td><\/tr><tr><td>41&nbsp;<\/td><td>Die Berufung ist teilweise unzul\u00e4ssig.<\/td><\/tr><tr><td>42&nbsp;<\/td><td>Die Berufung des Beklagten wurde form- und fristgerecht eingereicht und bez\u00fcglich des Anspruchs auf Auszahlung des ausgelobten Betrages in H\u00f6he von 100.000 EUR nebst Zinsen und Kosten auch in zul\u00e4ssiger Weise begr\u00fcndet. Bez\u00fcglich des zugesprochenen Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten f\u00fcr die Geltendmachung der Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung durch den Beklagten ist die Berufung allerdings unzul\u00e4ssig, da sie insoweit nicht ordnungsgem\u00e4\u00df begr\u00fcndet wurde.<\/td><\/tr><tr><td>43&nbsp;<\/td><td>Nach \u00a7 520 Abs. 1 ZPO muss der Berufungskl\u00e4ger die Berufung begr\u00fcnden. Nach \u00a7 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegr\u00fcndung die Bezeichnung der Umst\u00e4nde zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelf\u00fchrers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f\u00fcr die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegr\u00fcndung erkennen lassen soll, aus welchen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnden der Berufungskl\u00e4ger das angefochtene Urteil f\u00fcr unrichtig h\u00e4lt, hat dieser &#8211; zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verst\u00e4ndlich &#8211; diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht und dazu die Gr\u00fcnde anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit f\u00fcr die angefochtene Entscheidung herleiten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.01.2014, III ZB 32\/13, juris-Rn. 12).<\/td><\/tr><tr><td>44&nbsp;<\/td><td>Vorliegend wurde in der &#8211; fristgerecht eingereichten &#8211; Berufungsbegr\u00fcndung vom 07.07.2015 \u00fcberhaupt nicht dargetan, warum die Entscheidung des Landgerichts bez\u00fcglich der zugesprochenen Anwaltskosten f\u00fcr das Unterlassungsbegehren aufzuheben und die Klage abzuweisen sein soll. Auch im Schriftsatz vom 16.11.2015, eingegangen beim Oberlandesgericht am 17.11.2015, wird eine den genannten Anforderungen entsprechende Begr\u00fcndung nicht gegeben. Soweit dort erstmals ger\u00fcgt wird, dass ein Verfahrensmangel dahingehend vorliege, dass in der Verhandlung am 12.03.2015 \u201enicht verhandelt wurde und die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verurteilung und der Nebenklage erst in der schriftlichen Urteilsbegr\u00fcndung vorgebracht wurden und der Beklagte sich hier nicht verteidigen und entlasten konnte\u201c und die Behauptungen des Kl\u00e4gers diesbez\u00fcglich bestritten w\u00fcrden (Bl. 383 d. A.), fehlt es auch hier an der Darlegung, warum dies f\u00fcr die angefochtene Entscheidung erheblich w\u00e4re. Gleiches gilt hinsichtlich der weiter vorgebrachten Verfahrensr\u00fcgen. Schlie\u00dflich kommt es hierauf letztlich jedoch nicht an, da jedenfalls nicht innerhalb der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Begr\u00fcndung eingereicht wurde.<\/td><\/tr><tr><td>45&nbsp;<\/td><td>Die Berufung ist daher, soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Bezahlung von 492,54 EUR nebst j\u00e4hrlichen Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2014 (Urteilstenor Ziff. 1. c.) wendet, gem. \u00a7 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/td><\/tr><tr><td>46&nbsp;<\/td><td>B. Begr\u00fcndetheit der zul\u00e4ssigen Berufung bez\u00fcglich des ausgelobten Betrages in H\u00f6he von 100.000,00 EUR nebst Zinsen und Kosten<\/td><\/tr><tr><td>47&nbsp;<\/td><td>Soweit die Berufung des Beklagten zul\u00e4ssig ist, ist sie auch begr\u00fcndet, da der ausgelobte Betrag nur dann h\u00e4tte verdient werden k\u00f6nnen, wenn die zu beweisenden Umst\u00e4nde allesamt in einer in sich abgeschlossenen Arbeit dargetan worden w\u00e4ren.<\/td><\/tr><tr><td>48&nbsp;<\/td><td>a. Wirksamkeit des Urteils<\/td><\/tr><tr><td>49&nbsp;<\/td><td>Das Urteil des Landgerichts ist wirksam.<\/td><\/tr><tr><td>50&nbsp;<\/td><td>Das Urteil wurde ordnungsgem\u00e4\u00df erlassen. Nach \u00a7 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird das Urteil in dem Termin, in dem die m\u00fcndliche Verhandlung geschlossen wird oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verk\u00fcndet. Es wird gem\u00e4\u00df \u00a7 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Verlesung der Urteilsformel verk\u00fcndet und ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben (\u00a7 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Unterschriften der Richter m\u00fcssen bei der Verk\u00fcndung noch nicht geleistet sein (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., \u00a7 309 ZPO Rn. 2). Vorliegend haben alle Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, sowohl den verlesenen Urteilstenor als auch das den Parteien zugestellte, vollst\u00e4ndig abgefasste Urteil unterschrieben.<\/td><\/tr><tr><td>51&nbsp;<\/td><td>Es handelte sich nicht um ein sog. Protokollurteil, das der von der Kl\u00e4gerin zitierten Entscheidung des BGH (NJW-RR 2007, 141) zu Grunde lag. Das Protokollurteil ist ein Stuhlurteil, bei dem der gesamte Urteilstext in das Protokoll bzw. eine mit ihm zu verbindende Anlage aufgenommen wird und im Gegensatz zum hiesigen Fall gesonderte Urteilsgr\u00fcnde unterbleiben (vgl. \u00a7 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO und Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 310 Rn. 3 m.w.N.). Im oben zitierten Fall war das Berufungsurteil samt Gr\u00fcnden nur im Protokoll enthalten und dieses wurde nur von dem Senatsvorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle unterschrieben und es konnten die fehlenden Unterschriften der beiden beisitzenden Richter wegen Ablaufs der ma\u00dfgeblichen 5-monatigen H\u00f6chstfrist f\u00fcr die Rechtsmitteleinlegung (\u00a7 548 ZPO) nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden.<\/td><\/tr><tr><td>52&nbsp;<\/td><td>Soweit der Beklagte r\u00fcgt, dass die Absetzungsfrist von drei Wochen (\u00a7 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht eingehalten worden sei, tats\u00e4chlich ist das vollst\u00e4ndig abgesetzte Urteil, das am 12.3.2015 verk\u00fcndet wurde, erst am 13.4.2015 auf die Gesch\u00e4ftsstelle gelangt (vgl. Bl. 180 R d. A.), kann dies seine Wirksamkeit nicht ber\u00fchren (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 310 ZPO Rn. 5 m.w.N.), selbst wenn wichtige Gr\u00fcnde, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, eine Verl\u00e4ngerung der Absetzungsfrist nicht erfordert haben sollten. Dass Richter P&#8230; sich nicht auf die Verhandlung ausreichend habe vorbereiten k\u00f6nnen, ist bereits nicht substantiiert vorgetragen.<\/td><\/tr><tr><td>53&nbsp;<\/td><td>Auch die \u00fcbrigen Verfahrensr\u00fcgen, selbst unterstellt, sie w\u00e4ren berechtigt, k\u00f6nnen nicht die Unwirksamkeit des Urteils begr\u00fcnden. Selbst nichtige und inkorrekte Entscheidungen sind nicht wirkungslos (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., vor \u00a7 300 ZPO Rn. 20 m.w.N.). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen ist, das angefochtene Urteil nur gepr\u00fcft wird, wenn dieser auch nach \u00a7 520 Abs. 3 ZPO in der Berufungsbegr\u00fcndungsschrift geltend gemacht worden ist. Die genannten Verfahrensm\u00e4ngel sind nicht in der Berufungsbegr\u00fcndungsschrift nach \u00a7 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht worden, sondern erst im November 2015 durch Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 11. Dezember 2015 (Bl. 379 ff d. A.).<\/td><\/tr><tr><td>54&nbsp;<\/td><td>b. Dem Kl\u00e4ger steht kein Anspruch auf die ausgelobte Belohnung gem\u00e4\u00df \u00a7 657 BGB zu.<\/td><\/tr><tr><td>55&nbsp;<\/td><td>Wer durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung eine Belohnung f\u00fcr die Vornahme einer Handlung, insbesondere f\u00fcr die Herbeif\u00fchrung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit R\u00fccksicht auf die Auslobung gehandelt hat (\u00a7 657 BGB).<\/td><\/tr><tr><td>56&nbsp;<\/td><td>aa. \u00d6ffentliche Bekanntmachung<\/td><\/tr><tr><td>57&nbsp;<\/td><td>Der Beklagte hat die Auslobung gem\u00e4\u00df Anl. K 1 vom 24.11.2011 im Internet \u00f6ffentlich bekannt gemacht.<\/td><\/tr><tr><td>58&nbsp;<\/td><td>\u00d6ffentliche Bekanntmachung bedeutet Kundgabe gegen\u00fcber einem individuell unbestimmten Personenkreis, z. B. in der Presse, auf Anschlags\u00e4ulen, durch Postwurfsendungen an Angeh\u00f6rige einer Berufsgruppe, so dass ungewiss ist, welche und wie viele Personen die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme haben (vgl. Palandt\/Sprau, BGB, 75. Aufl., \u00a7 657 BGB Rn. 3) .<\/td><\/tr><tr><td>59&nbsp;<\/td><td>In erster Instanz war unstreitig, dass der vollst\u00e4ndige Auslobungstext im Internet f\u00fcr jedermann sichtbar war. Eine Berichtigung des Teils des Tatbestands des Urteil des Landgerichts, das den unstreitigen Sachvortrag enth\u00e4lt, wurde nicht beantragt.<\/td><\/tr><tr><td>60&nbsp;<\/td><td>Der Beklagte ist mit dem neuem Verteidigungsmittel, n\u00e4mlich mit der Behauptung, dass nur f\u00fcr Abonnenten des Newsletter die Auslobung sichtbar gewesen sei, ausgeschlossen. Nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie<\/td><\/tr><tr><td>61&nbsp;<\/td><td>1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar \u00fcbersehen oder f\u00fcr unerheblich gehalten worden ist,<\/td><\/tr><tr><td>62&nbsp;<\/td><td>2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder<\/td><\/tr><tr><td>63&nbsp;<\/td><td>3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachl\u00e4ssigkeit der Partei beruht.<\/td><\/tr><tr><td>64&nbsp;<\/td><td>Dass einer der genannten Gr\u00fcnde f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Zulassung des Vortrags hier einschl\u00e4gig w\u00e4re, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/td><\/tr><tr><td>65&nbsp;<\/td><td>Im \u00dcbrigen w\u00fcrde selbst f\u00fcr den Fall, dass die Erkl\u00e4rung an einen individuell abgegrenzten Kreis bestimmter Personen gerichtet war, dies lediglich dazu f\u00fchren, dass es sich dann um ein annahmebed\u00fcrftiges Vertragsangebot gehandelt hat, f\u00fcr eine bestimmte Handlung einen bestimmten Lohn zu bezahlen (vgl. hierzu: Palandt\/Sprau, a.a.O., \u00a7 675 BGB Rn. 3 m.w.N.). Durch die gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger erfolgte Best\u00e4tigung vom 30.1.2012 (Anl. K 3), dass die Auslobung noch gilt, h\u00e4tte der Beklagte diesem das Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gemacht, das dieser dann angenommen h\u00e4tte. Die Folgen w\u00e4ren rechtlich wohl dieselben wie bei der Auslobung.<\/td><\/tr><tr><td>66&nbsp;<\/td><td>bb. Rechtsbindungswille und Auslegung der Auslobung<\/td><\/tr><tr><td>67&nbsp;<\/td><td>b.b.1. Der Auslobung des Beklagten fehlt nicht der Rechtsbindungswille.<\/td><\/tr><tr><td>68&nbsp;<\/td><td>Vorliegend k\u00f6nnte bereits fraglich sein, ob der Auslobung nicht der f\u00fcr die Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung n\u00f6tige Rechtsbindungswille fehlt. Ergibt bereits die Auslegung, dass der Auslobende sich nicht rechtlich binden will, so liegt schon nach dem normativen Erkl\u00e4rungswert keine Willenserkl\u00e4rung vor (vgl. Staudinger\/Bergmann, BGB, Neubearb. 2006, \u00a7 657 BGB Rn. 28 m.w.N.). So wird auch bisweilen in der Lehre die Regel aufgestellt, dass in Situationen, in denen der Auslobende den Eintritt des Erfolges nicht w\u00fcnscht oder gar f\u00fcr unm\u00f6glich h\u00e4lt (sog. negative Auslobungen) eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr sprechen mag, dass dem Auslobenden der Rechtsbindungswille fehlt (vgl. Staudinger\/ Bergmann, a.a.O. m.w.N.). Doch selbst f\u00fcr den Fall, dass der Auslobende den Erfolg, f\u00fcr dessen Herbeif\u00fchrung er die Belohnung verspricht, nicht ernstlich w\u00fcnscht, er sogar seine Herbeif\u00fchrung f\u00fcr unm\u00f6glich h\u00e4lt, kann der Rechtsbindungswille nicht verneint werden, da er einen Anreiz schaffen muss, gerade zu zeigen, dass die zu belohnende Handlung nicht m\u00f6glich ist und deshalb die Auslobung eine ernstlich gemeinte Verpflichtung darstellt (vgl. Staudinger\/Bergmann, a.a.O. und Palandt\/Sprau, a.a.O., \u00a7 657 BGB Rn. 4 m.w.N.). So liegt es auch hier. Im \u00dcbrigen hat der Kl\u00e4ger dem Beklagten ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass die Auslobung ernst gemeint ist.<\/td><\/tr><tr><td>69&nbsp;<\/td><td>b.b.2. Auslegung der Auslobung<\/td><\/tr><tr><td>70&nbsp;<\/td><td>Was genau Gegenstand der Auslobung ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese richtet sich nach der Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeit eines durchschnittlich Beteiligten oder eines Angeh\u00f6rigen des gerade angesprochenen Personenkreises. Au\u00dfer dem Text der Erkl\u00e4rung d\u00fcrfen nur solche Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden, die jedermann oder auch jedem Angeh\u00f6rigen der angesprochenen Kreise bekannt oder erkennbar sind (vgl. BGHZ 53, 307 juris-Rn. 12; Palandt\/Ellenberger, a.a.O., \u00a7 133 BGB Rn. 12 m.w.N., Erman\/Berger, BGB, 14. Aufl., \u00a7 657 BGB Rn. 10: Auslegung nach \u00a7\u00a7 133, 157 BGB). Vorliegend ist davon auszugehen, dass &#8211; entsprechend dem unstreitigen Sachverhalt in erster Instanz &#8211; jedermann Zugang zum Text der Auslobung hatte und jeder am Thema \u201eImpfung\u201c, insbesondere \u201eMasernimpfung\u201c interessierte Internetnutzer zum angesprochenen Kreis geh\u00f6rte.<\/td><\/tr><tr><td>71&nbsp;<\/td><td>Nach \u00a7 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserkl\u00e4rung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchst\u00e4blichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Nach \u00a7 157 BGB sind Vertr\u00e4ge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die \u00a7\u00a7 133, 157 BGB gelten sowohl f\u00fcr die Auslegung von Vertr\u00e4gen als auch f\u00fcr die von einseitigen Rechtsgesch\u00e4ften &#8211; um ein solches handelt es sich bei der Auslobung (vgl. Palandt\/Sprau, a.a.O., \u00a7 657 BGB Rn. 1 mit Nachweisen auch zur Gegenauffassung) &#8211; und einzelnen Willenserkl\u00e4rungen. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften deckt sich. Sie sind bei der Auslegung nebeneinander heranzuziehen (vgl. Palandt\/Ellenberger, a.a.O., \u00a7 157 BGB Rn. 1 m.w.N.).<\/td><\/tr><tr><td>72&nbsp;<\/td><td>Dabei sind sowohl der Wortlaut der Erkl\u00e4rung als auch die Begleitumst\u00e4nde, vor allem die Entstehungsgeschichte, die \u00c4u\u00dferungen der Parteien und deren Interessenlagen zu ber\u00fccksichtigen sowie der mit dem Rechtsgesch\u00e4ft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vern\u00fcnftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis f\u00fchrt, das mit den Anforderungen des redlichen Gesch\u00e4ftsverkehrs im Einklang steht (vgl. Palandt\/Ellenberger, a.a.O., \u00a7 133 BGB Rn. 14 &#8211; 20 m.w.N.).<\/td><\/tr><tr><td>73&nbsp;<\/td><td>Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass dem aus der Auslobung (Anl. K 1) f\u00fcr Dritte erkennbaren Interesse des Beklagten bei der Auslegung ma\u00dfgebliche Bedeutung zukommt.<\/td><\/tr><tr><td>74&nbsp;<\/td><td>Dem Beklagten geht es, ausgehend von der f\u00fcr ihn unumst\u00f6\u00dflichen Gewissheit der Nichtexistenz des Masernvirus (\u201eda wir wissen, dass es das Masern-Virus nicht gibt und bei Kenntnis der Biologie und der Medizin auch nicht geben kann&#8230;\u201c), darum, zu zeigen, dass \u201edie Idee, dass Masern durch ein Virus verursacht werde\u201c sich als Bestandteil einer Werbekampagne darstelle, die durch die Bundesregierung und die WHO zu Gunsten der Pharmaindustrie unterst\u00fctzt werde. Es werde deshalb \u201eUnwahres\u201c behauptet, \u201e&#8230; damit die W\u00fcrde der Menschen &#8230;\u201c verletzt \u201eund auf dieser Basis durch die Impfungen der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit und dem Recht auf Leben &#8230;\u201c geschadet. Besonders in den Fokus r\u00fcckt dabei das RKI, namentlich Privatdozentin Dr. M&#8230; Er geht davon aus, dass angesichts des Umstandes, dass die Existenz des Masernvirus auch durch die Auslobung nicht nachgewiesen werden kann, sich \u201edas weitere Vorgehen\u201c so gestalten werde, dass Beschwerden an die Vorgesetzten von Privatdozentin Dr. M&#8230; gerichtet werden, da deren Verhalten \u201e- so zu tun als ob es ein Masern-Virus g\u00e4be &#8211; nicht hingenommen werden\u201c darf. Das Preisausschreiben stellt damit einen Teil der vom Beklagten als Gegner der Masernvirusimpfung durchgef\u00fchrten Kampagne dar. Ihm liegt erkennbar nicht daran, dass seine &#8211; ohnehin als unumst\u00f6\u00dflich dargestellte &#8211; Behauptung zur Nichtexistenz des Masernvirus widerlegt wird.<\/td><\/tr><tr><td>75&nbsp;<\/td><td>Gleichwohl soll die Auslobung &#8211; wie der Beklagte auch in der Berufungsinstanz best\u00e4tigt &#8211; ernst gemeint gewesen sein, so dass der \u201eGegenbeweis\u201c nach Ma\u00dfgabe der Auslobung angetreten werden kann.<\/td><\/tr><tr><td>76&nbsp;<\/td><td>Dabei sind allerdings die restriktiven Vorgaben des Beklagten zu beachten, denn diesem ist &#8211; erkennbar f\u00fcr Dritte &#8211; ja nicht am Nachweis des Masernvirus gelegen.<\/td><\/tr><tr><td>77&nbsp;<\/td><td>(1) Kriterium: Nachweis durch eine einzige wissenschaftliche Publikation<\/td><\/tr><tr><td>78&nbsp;<\/td><td>Das Preisgeld wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschreibung<\/td><\/tr><tr><td>79&nbsp;<\/td><td>\u201e&#8230; ausgezahlt, wenn eine wissenschaftliche Publikation vorgelegt wird, in der die Existenz des Masern-Virus nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen und darin u. a. dessen Durchmesser bestimmt ist.<\/td><\/tr><tr><td>80&nbsp;<\/td><td>Das Preisgeld wird nicht ausgezahlt, wenn es sich bei der Bestimmung des Durchmessers des Masern-Virus nur um Modelle oder Zeichnungen wie dieses handelt &#8230;\u201c<\/td><\/tr><tr><td>81&nbsp;<\/td><td>Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut ist hiernach&nbsp;eine&nbsp;Publikation vorzulegen, in der der Nachweis nach diesen Vorgaben zu erf\u00fcllen ist.<\/td><\/tr><tr><td>82&nbsp;<\/td><td>F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Umstand, dass ein einziges Werk nicht nur seiner \u00e4u\u00dferen Form nach in sich abgeschlossen ist und dadurch den in sich gegliederten Stoff klar umgrenzt, sondern auch, dass kein Streit dar\u00fcber entstehen kann, durch welche Textpassage welches von ggf. einer Vielzahl von Werken welcher Beweis gef\u00fchrt werden kann. Bei einer Vielzahl von Werken, durch die in ihrer Gesamtschau ein Beweis gef\u00fchrt werden soll, kann es deutlich schwieriger sein, ein jedes der Werke methodisch und inhaltlich auf eine vergleichbare und aussagekr\u00e4ftige Ebene zu f\u00fchren. Dazuhin schr\u00e4nkt es den Aufwand der Pr\u00fcfung erheblich ein, wenn dem Wortlaut entsprechend der Beweis in einem Werk gef\u00fchrt werden muss. Es liegt auf der Hand, dass vom Beklagten, erkennbar auch f\u00fcr Dritte, nicht gew\u00fcnscht sein kann, dass etwa 50, 100 oder 500 verschiedene Werke vorgelegt werden, aus denen dann einzelne Textpassagen oder Abschnitte wie ein Puzzle zusammengesetzt werden, um sodann \u00fcber die Aussage im Gesamtkontext zu streiten.<\/td><\/tr><tr><td>83&nbsp;<\/td><td>Damit sprechen Gr\u00fcnde der Praktikabilit\u00e4t und der Zumutbarkeit daf\u00fcr, die Ausschreibung so zu verstehen, wie sie dem Wortlaut nach zu verstehen ist. Des Weiteren ist f\u00fcr den Dritten auch erkennbar und angesichts des Umstandes, dass der Auslobende auch die Belohnung bezahlt, auch nicht nach Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte zu beanstanden (\u00a7 157 BGB), dass der Beklagte seinen Text nicht nach einem zu Gunsten des Beweisf\u00fchrenden gro\u00dfz\u00fcgigen Verst\u00e4ndnisses \u00fcber den Wortlaut hinaus ausgelegt sehen m\u00f6chte und ausgelegt sehen muss.<\/td><\/tr><tr><td>84&nbsp;<\/td><td>Schlie\u00dflich finden sich im Auslobungstext keine Kriterien f\u00fcr eine sinnvolle Beschr\u00e4nkung der Anzahl der als Beweismittel vorzulegenden Arbeiten und solche sind auch nicht ersichtlich:<\/td><\/tr><tr><td>85&nbsp;<\/td><td>&#8211; Es kann &#8211; entgegen dem Landgericht &#8211; auch nicht aus dem Bed\u00fcrfnis, dass Publikationspraxis im medizinischen Forschungskontext schon seit Jahrzehnten angeblich nicht mehr die Monografie sei, geschlossen werden, dass entgegen dem Wortlaut nunmehr durch eine Vielzahl von Fachartikeln die einzelnen Aspekte nachgewiesen werden k\u00f6nnen.<\/td><\/tr><tr><td>86&nbsp;<\/td><td>Selbst wenn es eine Praxis dahingehend g\u00e4be, wie der Sachverst\u00e4ndige ausf\u00fchrte, dass in den letzten Jahrzehnten praktisch keine einzelnen Monografien zu einem Thema erstellt wurden, erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass eine solche doch existiert und vorgelegt werden kann. Wie die Publikationen aus den 50-er Jahren (Enders u. Peebles und Beck u. v. Magnus) zeigen, wurden auch Publikationen vorgelegt, die \u00fcber 60 Jahre alt sind, also zu einer Zeit geschrieben wurden, als noch Monografien ver\u00f6ffentlicht worden sein m\u00f6gen. Im \u00dcbrigen kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine f\u00fcr die Beweisf\u00fchrung geeignete Monografie existiert oder zum Zwecke der Erlangung des betr\u00e4chtlichen Preisgeldes publiziert wird. Daf\u00fcr, dass der Beklagte auch an eine eigens f\u00fcr die Auslobung erstellte wissenschaftliche Publikation gedacht haben kann, spricht auch der Umstand, dass der Beklagte behauptet, dass die Existenz fast aller existierenden ca. 2.000 Virusarten inkl. deren Durchmesserangaben in jeweils einer einzigen Publikation bewiesen worden sei (Bl. 386 d. A.).<\/td><\/tr><tr><td>87&nbsp;<\/td><td>Es mag zwar dem Bed\u00fcrfnis des Kl\u00e4gers und des Beweisf\u00fchrenden entsprechen, die H\u00fcrden f\u00fcr die Beweisf\u00fchrung vorzugeben, doch ist dies im Ergebnis Sache des Auslobenden, der allein bestimmt, wof\u00fcr er bereit ist, eine Belohnung zu bezahlen. In diesem Sinne ist auch f\u00fcr den Dritten erkennbar, dass der Auslobende es den m\u00f6glichen Bewerbern des Preisgeldes nicht erleichtern m\u00f6chte, den von ihm ohnehin nicht erw\u00fcnschten Nachweis, dass ein Masernvirus existiert, zu erm\u00f6glichen.<\/td><\/tr><tr><td>88&nbsp;<\/td><td>&#8211; Auch der Umstand, dass der Beklagte nicht sofort nach Vorlage der Ver\u00f6ffentlichungen den Einwand erhoben hat, dass sechs Publikationen vorgelegt wurden und nicht nur eine, steht dem nicht entgegen. Der Beklagte hat sofort eingewendet, dass keine der vorgelegten Arbeiten den Beweis zu f\u00fchren geeignet sei. Erst als der Sachverst\u00e4ndige sein Ergebnis dargetan hat, dass der Beweis bei Zusammenschau aller Publikationen als gef\u00fchrt angesehen werden k\u00f6nne, hat es sich aufgedr\u00e4ngt, nunmehr auch einzuwenden, dass dann jedenfalls der Beweis nicht durch eine einzige Arbeit gef\u00fchrt worden sei.<\/td><\/tr><tr><td>89&nbsp;<\/td><td>&#8211; Auch die Auslegung nach Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte gem\u00e4\u00df \u00a7 157 BGB gebietet keine dem sich um das Preisgeld Bewerbenden g\u00fcnstigere Auslegung. Es verst\u00f6\u00dft nicht gegen Treu und Glauben, wenn derjenige, der 100.000 EUR auslobt, seine &#8211; f\u00fcr Dritte erkennbar &#8211; eigenen Vorstellungen &#8211; m\u00f6gen diese es auch schwer machen, das Preisgeld zu verdienen &#8211; zum Ma\u00dfstab der Auslobung bestimmt. Eine Verkehrssitte, die dem entgegenstehen k\u00f6nnte, ist weder vorgetragen noch erkennbar.<\/td><\/tr><tr><td>90&nbsp;<\/td><td>Im Ergebnis kommt somit eine Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Auslobung nicht in Betracht.<\/td><\/tr><tr><td>91&nbsp;<\/td><td>(2) Kriterium \u201eOriginalarbeit\u201c<\/td><\/tr><tr><td>92&nbsp;<\/td><td>Soweit der Beklagte meint, dass nur eine \u201eOriginalarbeit\u201c eingereicht werden k\u00f6nne, unter der er die exakte Beschreibung der Experimente, die Datenauswertung und die Diskussion der Ergebnisse versteht (Bl. 387 d. A.), mag er dies zwar angestrebt haben, doch geht dies nicht aus dem Auslobungstext hervor, der nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont auszulegen ist. Eine \u00dcbersichtsarbeit w\u00e4re jedenfalls dann ausreichend, wenn hierin auf Basis vorangegangener Arbeiten der wissenschaftliche Nachweis f\u00fcr die Existenz und Gr\u00f6\u00dfe des Masernvirus gef\u00fchrt wird.<\/td><\/tr><tr><td>93&nbsp;<\/td><td>(3) \u201eVer\u00f6ffentlichung muss vom RKI stammen\u201c<\/td><\/tr><tr><td>94&nbsp;<\/td><td>Es ist vom ma\u00dfgeblichen Empf\u00e4ngerhorizont weder nach dem Wortlaut noch nach dem erkennbarem Zweck der Ausschreibung zu ersehen, dass es sich um eine Ver\u00f6ffentlichung des RKI handeln muss. Der Umstand, dass die Frage hinsichtlich des Durchmessers des Masernvirus an PD Dr. M&#8230; gestellt werden solle, l\u00e4sst hierauf ebensowenig schlie\u00dfen, wie der Hinweis des Beklagten in seinem Antwortschreiben an den Kl\u00e4ger auf das IfSG.<\/td><\/tr><tr><td>95&nbsp;<\/td><td>(4) Publikation muss \u201ewissenschaftlich\u201c sein im Sinne der DFG-Kriterien von 1998<\/td><\/tr><tr><td>96&nbsp;<\/td><td>Aus dem Auslobungstext kann vom angesprochenen Publikum nicht erkannt werden, dass eine wissenschaftliche Publikation nach dem Standard der DFG-Kriterien von 1998 erfolgen soll. Verlangt wird lediglich eine \u201ewissenschaftliche Publikation\u201c. Das IfSG, auf das in der Auslobung in diesem Zusammenhang nicht Bezug genommen wird, gibt ebenfalls keinen wissenschaftlichen Standard vor.<\/td><\/tr><tr><td>97&nbsp;<\/td><td>Die Brockhaus Enzyklop\u00e4die in 30 B\u00e4nden, 21. Aufl., Bd. 30, f\u00fchrt unter \u201ewissenschaftliches Buch\u201c aus: \u201einhaltsbezogene Bezeichnung f\u00fcr ein Buch, das sich einem wissenschaftlichen Thema widmet, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen fu\u00dfend verfasst ist\u201c. Im Gro\u00dfen W\u00f6rterbuch der Deutschen Sprache des Duden (Bd. 6) ist wissenschaftlich als \u201edie Wissenschaft betreffend, dazugeh\u00f6rend, darauf beruhend\u201c definiert.<\/td><\/tr><tr><td>98&nbsp;<\/td><td>Im Internet-Lexikon Wikipedia ist wissenschaftliche Arbeit definiert als \u201esystematisch gegliederter Text, in dem ein oder mehrere Wissenschaftler das Ergebnis seiner oder ihrer eigenst\u00e4ndigen Forschung darstellt\u201c. Nach dieser Definition stellte die Arbeit von \u201eH&#8230; u. M&#8230;\u201c jedenfalls keine wissenschaftliche Arbeit dar, da sie auch nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen (Bl. 17 des Gutachtens) einen \u00dcbersichtsartikel darstellt, der die Ergebnisse aus Originalarbeiten Autoren zusammenfasst.<\/td><\/tr><tr><td>99&nbsp;<\/td><td>Diese Definition ist jedoch zu hinterfragen, da es auch als wissenschaftlich erscheint, wenn die bisherigen Arbeiten systematisch ausgewertet, zusammengefasst und hieraus ggf. neue Schl\u00fcsse gezogen werden.<\/td><\/tr><tr><td>100&nbsp;<\/td><td>Da somit auch eine \u00dcbersichtsarbeit, die wissenschaftliche Erkenntnisse zu einem Thema aus wissenschaftlichen Ver\u00f6ffentlichungen systematisch zusammenfasst und aufarbeitet, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen fu\u00dfend verfasst ist, ist richtigerweise auch die Arbeit von \u201eH&#8230; und M&#8230;\u201c als wissenschaftliche Arbeit anzusehen, ebenso diejenige von \u201eD&#8230; et al\u201c.<\/td><\/tr><tr><td>101&nbsp;<\/td><td>Der Beklagte behauptet, dass die beiden letztgenannten Publikationen nicht unabh\u00e4ngig fachbegutachtet seien. Die Publikation von \u201eD&#8230; et al.\u201c sei in einer internen Zeitschrift eines japanischen Colleges ver\u00f6ffentlicht worden, die nachweislich nicht unabh\u00e4ngig fachbegutachtet worden sei. Bei der \u00dcbersichtsarbeit von \u201eH&#8230; und M&#8230;\u201c zitierten sich die Autoren gerade selbst, obwohl der Sachverst\u00e4ndige als zwingende Voraussetzung f\u00fcr diesen Publikationstyp das Au\u00dfenvorlassen eigener Forschungsergebnisse dargetan habe (Bl. 369 d. A.).<\/td><\/tr><tr><td>102&nbsp;<\/td><td>Nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen sind alle Artikel Zeitschriften mit einem Fachgutachtersystem entnommen und damit in der Regel von mindestens von zwei unabh\u00e4ngigen Fachwissenschaftlern vor der Ver\u00f6ffentlichung gepr\u00fcft und ggf. mit Korrekturanforderungen versehen worden (S. 17 des Gutachtens). Dem stehen gegenteilige Behauptungen des Beklagten gegen\u00fcber. Es kann letztlich &#8211; da nicht entscheidungserheblich &#8211; dahinstehen, ob die Einw\u00e4nde des Beklagten begr\u00fcndet sind und ob sie nicht, da erstmals in zweiter Instanz in den Prozess ordnungsgem\u00e4\u00df eingef\u00fchrt, gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen w\u00e4ren.<\/td><\/tr><tr><td>103&nbsp;<\/td><td>(5-7) Beweis der Existenz des Masernvirus, Durchmesser und Nichtverwendung von Modellen<\/td><\/tr><tr><td>104&nbsp;<\/td><td>Die Beweisw\u00fcrdigung des Landgerichts dahingehend, dass aufgrund des eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens bewiesen sei, dass die vom Kl\u00e4ger vorgelegten Publikationen in ihrer Gesamtheit den Nachweis f\u00fcr die Existenz und die Erregereigenschaft des Masernvirus belegten und auch die Bestimmung des Durchmessers in der vom Beklagten verlangten Form gelungen sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.<\/td><\/tr><tr><td>105&nbsp;<\/td><td>Das Berufungsgericht hat gem\u00e4\u00df \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst\u00e4ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begr\u00fcnden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten &#8211; wie hier nicht -, seiner Verhandlung und Entscheidung zu Grunde zu legen. Neue Tatsachen sind nur, soweit deren Ber\u00fccksichtigung zul\u00e4ssig ist, zu beachten (\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).<\/td><\/tr><tr><td>106&nbsp;<\/td><td>Der Beklagte ist mit Beanstandungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn er sie erstinstanzlich h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen, denn Beanstandungen eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens z\u00e4hlen zu den neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (vgl. KG Berlin, MDR 2007, 48 m.w.N. u. Z\u00f6ller\/He\u00dfler, a.a.O., \u00a7 531 ZPO, Rn. 31, m.w.N.).<\/td><\/tr><tr><td>107&nbsp;<\/td><td>Das Landgericht hat die Angaben des Sachverst\u00e4ndigen, dessen Fachkunde nicht angezweifelt werden kann, eingehend, nachvollziehbar und \u00fcberzeugend gew\u00fcrdigt (vgl. insbesondere S. 20 f. des Urteils unter 2.). Es ist nicht erkennbar, dass hierbei etwa Denkgesetze verletzt wurden oder sonstige Fehler unterlaufen sind.<\/td><\/tr><tr><td>108&nbsp;<\/td><td>Soweit der Beklagte r\u00fcgt, dass das Gericht die in englischer Sprache verfassten Ver\u00f6ffentlichungen nicht selbst gelesen und gepr\u00fcft habe, war dies zum einen nicht n\u00f6tig, da es sich um medizinische Fachartikel handelt, die ohne \u00dcbersetzung sowohl in sprachlicher Hinsicht als auch in ihrer wissenschaftlichen Einordnung und Bewertung ohnehin nicht vom Gericht beurteilt werden k\u00f6nnen. Zum anderen wurde in erster Instanz nicht ger\u00fcgt, dass der Sachverst\u00e4ndige den Inhalt der Artikel falsch dargestellt habe. Der Beklagte ist deshalb mit dieser R\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.<\/td><\/tr><tr><td>109&nbsp;<\/td><td>Das Gleiche gilt f\u00fcr die Einw\u00e4nde, dass aus den sechs Publikationen und den darin zitierten Ver\u00f6ffentlichungen auf willk\u00fcrliche Weise Aussagen und Argumente entnommen worden seien, die entgegen der Aussagen und Intention der Autoren ausgelegt und gedeutet werden w\u00fcrden, zus\u00e4tzliche Aussagen erfunden worden seien, die in den Publikationen nicht get\u00e4tigt worden seien, daraus ein Konglomerat der Aussagen der Autoren auf nicht nachvollziehbare und \u00fcberpr\u00fcfbare Weise konstruiert werde und weitere Einw\u00e4nde, auf die noch gesondert einzugehen sein wird.<\/td><\/tr><tr><td>110&nbsp;<\/td><td>Nach Vorlage des Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 17.11.2014 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, bis zum 20.1.2015 Antr\u00e4ge und Erg\u00e4nzungsfragen zum schriftlichen Gutachten vorzubringen (Verf\u00fcgung vom 24.11.2014, Bl. 98, 99 d. A.). Der Beklagte hat durch Anwaltsschriftsatz vom 3.2.2015 zum Gutachten Stellung genommen und neun Fragen gestellt, die wiederum dem Sachverst\u00e4ndigen vorgelegt wurden. Der Sachverst\u00e4ndige hat hierzu eine erg\u00e4nzende Stellungnahme abgegeben (Stellungnahme vom 3.3.2015, auf Bl. 132 d. A.). Im Termin vom 12.3.2015 (Bl. 139 ff) bestand Gelegenheit Fragen an den Sachverst\u00e4ndigen zu stellen, die ausweislich des Sitzungsprotokolls, insbesondere im Hinblick auf die von Assessor S&#8230; f\u00fcr den Beklagten gestellten Fragen, auch genutzt wurde. Ein eigenes, unmittelbares Fragerecht musste dem Beklagten nicht einger\u00e4umt werden (vgl. \u00a7 397 ZPO; siehe hierzu unten).<\/td><\/tr><tr><td>111&nbsp;<\/td><td>Die Stellungnahme des Beklagten pers\u00f6nlich zum Gutachten, die er im Umfang von 78 Seiten am 2.2.2015 erstellt hat (Anl. zu Bl. 125 d. A.), musste vom Sachverst\u00e4ndigen und dem Gericht nicht im Einzelnen beachtet werden, nachdem durch Anwaltsschriftsatz vom 3.2.2015 anwaltlich neun Erg\u00e4nzungsfragen gestellt wurden und das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es diese so bewertet, dass \u201eeine anwaltliche Verdichtung der Einw\u00e4nde und der Erg\u00e4nzungsfragen des Beklagten erfolgt ist\u201c.<\/td><\/tr><tr><td>112&nbsp;<\/td><td>Nach \u00a7 78 ZPO herrscht vor dem Landgericht Anwaltszwang. In diesem Rahmen ist schrifts\u00e4tzlicher Vortrag im Rechtsstreit vor dem Landgericht durch den Anwalt zu halten. Insoweit hat der Beklagtenvertreter auch zu dem Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Stellung genommen und Erg\u00e4nzungsfragen gestellt (vgl. auch \u00a7 411 Abs. 4 ZPO). Nach \u00a7 397 Abs. 1 ZPO sind die Parteien nicht berechtigt, den Zeugen (die Norm gilt entsprechend f\u00fcr Sachverst\u00e4ndigen, \u00a7 402 ZPO) direkt zu befragen. Es steht ihnen bei dessen Vernehmung aber zu, Fragen vorlegen zu lassen. Nur der Anwalt hat das Recht, unmittelbar Fragen an den Sachverst\u00e4ndigen zu richten (\u00a7\u00a7 397 Abs. 2, 402 ZPO), der Partei selbst kann der Vorsitzende dies gestatten, was hier wohl nicht erfolgt ist.<\/td><\/tr><tr><td>113&nbsp;<\/td><td>Das Landgericht hat durch Verf\u00fcgung vom 19.2.2015 (Bl. 126 d. A.) dargetan, dass es davon ausgehe, dass im Beklagtenschriftsatz \u201eeine anwaltliche Verdichtung der Einw\u00e4nde und Erg\u00e4nzungsfragen des Beklagten erfolgt\u201c sei. Dem wurde weder schrifts\u00e4tzlich noch im Termin vom 12.03.2015 (Bl. 139 ff d. A.) widersprochen. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass die anwaltlich gestellten Fragen ma\u00dfgebend sind und musste nicht nochmals auf die 58 bzw. 78-seitige Stellungnahme des Beklagten selbst eingehen. Es wird auch nicht behauptet, dass die Fragen des Beklagtenvertreters im Termin vom 12.3.2015 an den Sachverst\u00e4ndigen nicht zugelassen wurden.<\/td><\/tr><tr><td>114&nbsp;<\/td><td>Dass Fragen im Termin nicht mehr gestellt werden durften, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Nachdem das Diktat des Sachverst\u00e4ndigen von diesem genehmigt und allseits ausdr\u00fccklich auf ein erneutes Vorspielen verzichtet wurde, ist im Protokoll vermerkt, dass weitere Fragen an den Sachverst\u00e4ndigen nicht gestellt worden seien, die Parteien streitig zum Beweisergebnis mit den eingangs festgehaltenen Antr\u00e4gen weiter verhandelt h\u00e4tten und weitere Antr\u00e4ge nicht gestellt worden seien (Bl. 149 d. A.).<\/td><\/tr><tr><td>115&nbsp;<\/td><td>Der Vermerk im Protokoll weist die Verhandlung \u00fcber die Beweisaufnahme f\u00f6rmlich nach (vgl. Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, a.a.O., \u00a7 165 ZPO, Rn. 2, m.w.N.). Hiergegen ist nur der Nachweis der F\u00e4lschung (\u00a7 165 Satz 2 ZPO) zul\u00e4ssig. Es wird nicht behauptet, dass eine wissentlich falsche Beurkundung oder nachtr\u00e4gliche Verf\u00e4lschung i.S.v. \u00a7\u00a7 267, 271, 348 StGB erfolgt ist. Im \u00dcbrigen wird nicht bestritten, dass weitere Fragen an den Sachverst\u00e4ndige nicht gerichtet wurden, wie im Protokoll auf S. 11 vermerkt ist.<\/td><\/tr><tr><td>116&nbsp;<\/td><td>Soweit der Beklagte dartut, dass das Urteil jedenfalls insoweit von falschen Voraussetzungen ausgehe, als der Sachverst\u00e4ndige nicht ausgef\u00fchrt habe, dass in den Publikationen Kontrollexperimente zum Ausschluss zelleigener Artefakte enthalten seien (S. 23 des Urteils unter b., Abs. 2), kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachverst\u00e4ndige geht in seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 03.03.2015, dort S. 3 (Bl. 134 d. A.) unter 6. gerade hierauf ein und legt dar, dass die notwendigen Daten und Kontrollexperimente zum Ausschluss zelleigener Artefakte anstelle des Maservirus in den Fachartikeln enthalten seien, wobei er auf sein Gutachten verweist.<\/td><\/tr><tr><td>117&nbsp;<\/td><td>Der Beklagte kann letztlich auch nicht damit Erfolg haben, dass angeblich nicht aufgekl\u00e4rt worden sei, ob beim RKI nicht Ribosomen im Innern der Masernviren gefunden worden seien und dies die Eigenschaft als Virus ausschlie\u00dfe. Der Sachverst\u00e4ndige hat hierzu (Protokoll S. 9, Bl. 147 d. A.) ausgef\u00fchrt, dass das Masernvirus keine Ribosomen enthalte und eine solche Mitteilung erstaunlich sei, allergr\u00f6\u00dfte Aufmerksamkeit hervorrufen w\u00fcrde, das Konzept des Virus freilich dadurch nicht zwingend \u201e\u00fcber den Haufen geworfen\u201c werden w\u00fcrde. Das begriffliche Verst\u00e4ndnis des Virus sei n\u00e4mlich durchaus im Fluss. Allein die Anwesenheit von Ribosomen stehe daher der Existenz eines Virus nicht zwingend im Wege.<\/td><\/tr><tr><td>118&nbsp;<\/td><td>Soweit der Durchmesser des Masernvirus durch das RKI angeblich mit 120 &#8211; 400 nm angegeben worden sei (vgl. Bl. 23 d. A.), steht auch dies der Beweisw\u00fcrdigung des Landgerichtes nicht entgegen. Dieser Gr\u00f6\u00dfenbereich liegt innerhalb des vom Landgericht aufgrund des Sachverst\u00e4ndigengutachtens als wissenschaftlich plausibel nachgewiesenen Gr\u00f6\u00dfenbereich von 50 bis 1.000 nm bezeichneten Bereichs. Es kann daher nicht erkannt werden, dass sich die beiden gemessenen Werte ausschlie\u00dfen.<\/td><\/tr><tr><td>119&nbsp;<\/td><td>Auch der Einwand, dass auf das vom Beklagten ver\u00f6ffentlichte Buch \u201eDer Masernbetrug\u201c nicht eingegangen worden sei, greift nicht. Es fehlt bereits an substantiiertem Vortrag, inwieweit welcher Beweis durch welchen Inhalt gef\u00fchrt werden soll. Im \u00dcbrigen sind sowohl der Sachverst\u00e4ndige als auch das Landgericht auf die eigenen Hypothesen des Beklagten eingegangen und haben diese als solche zur Kenntnis genommen und bewertet. Dazuhin wurde das Buch vom Beklagten nicht vorgelegt.<\/td><\/tr><tr><td>120&nbsp;<\/td><td>Soweit der Beklagte meint, der Sachverst\u00e4ndige sei befangen, da er die erg\u00e4nzende Stellungnahme vom 03.03.2015 (Bl. 132 d. A.) an \u201eHerrn M&#8230; S&#8230; &#8230;\u201c an das Landgericht Ravensburg versandt habe, also den Vornamen des Vorsitzenden verwendet habe, ist bereits nicht ersichtlich, warum sich hieraus ein Befangenheitsgrund ergeben k\u00f6nnen soll (zumal auf der E-Mail des Landgerichts an den Sachverst\u00e4ndigen vom 2.3.2015 dessen Vorname verzeichnet war; vgl. Bl. 130). Des Weiteren w\u00e4re der Befangenheitsantrag aber auch zu sp\u00e4t gestellt. Nach \u00a7 43 ZPO, der auch f\u00fcr Sachverst\u00e4ndige entsprechend anzuwenden ist (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, \u00a7 43 ZPO, Rn. 2, m.w.N.), kann eine Partei einen Richter &#8211; hier: den Sachverst\u00e4ndigen &#8211; wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Antr\u00e4ge gestellt hat. Der Beklagte hat sich sowohl in die Verhandlung eingelassen als auch Antr\u00e4ge gestellt, ohne den nun genannten vermeintlichen Befangenheitsgrund geltend zu machen.<\/td><\/tr><tr><td>121&nbsp;<\/td><td>Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz nunmehr eine Anzahl von Stellungnahmen von wohl Impfgegnern vorgelegt hat, die seine Position st\u00fctzen sollen, kann &#8211; weil nicht entscheidungserheblich &#8211; offen bleiben, ob diese noch zuzulassen gewesen w\u00e4ren (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO).<\/td><\/tr><tr><td>122&nbsp;<\/td><td>Im Ergebnis hat die Berufung, soweit sie zul\u00e4ssig ist, jedenfalls Erfolg, weil das Kriterium der Auslobung, den Beweis der Existenz des Masernvirus durch \u201eeine wissenschaftliche Publikation\u201c zu f\u00fchren, durch den Kl\u00e4ger nicht erf\u00fcllt wurde. Demzufolge stehen dem Kl\u00e4ger auch keine vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.<strong>III.<\/strong><\/td><\/tr><tr><td>123&nbsp;<\/td><td>1. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/td><\/tr><tr><td>124&nbsp;<\/td><td>2. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/td><\/tr><tr><td>125&nbsp;<\/td><td>3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Stuttgart Urteil vom 16.2.2016, 12 U 63\/15 Auslobung: Rechtsbindungswille bei einer negativen Auslobung; Auslegung eines Preisausschreibens hinsichtlich des Nachweises des Masernvirus Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.03.2015 &#8211; 4 O 346\/13 &#8211; abge\u00e4ndert und wie folgt gefasst: (1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger &#8230; <a title=\"Stefan lanka references\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/abudinen.com\/blog\/2021\/12\/18\/stefan-lanka-references\/\" aria-label=\"Read more about Stefan lanka references\">Leer m\u00e1s<\/a><\/p>\n\n        <p class=\"social-share\">\n            <strong><span>Sharing is caring<\/span><\/strong> <!--<i class=\"fa fa-share-alt\"><\/i>&nbsp;&nbsp;-->\n            <a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer.php?u=https%3A%2F%2Fabudinen.com%2Fblog%2F2021%2F12%2F18%2Fstefan-lanka-references%2F\" target=\"_blank\" class=\"facebook\"><i class=\"fab fa-facebook\"><\/i> <span>Share<\/span><\/a>\n            <a href=\"https:\/\/plus.google.com\/share?url=https%3A%2F%2Fabudinen.com%2Fblog%2F2021%2F12%2F18%2Fstefan-lanka-references%2F\" target=\"_blank\" class=\"gplus\"><i class=\"fab fa-google-plus\"><\/i> <span>+1<\/span><\/a>\n            <a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?text=Stefan%20lanka%20references&amp;url=https%3A%2F%2Fabudinen.com%2Fblog%2F2021%2F12%2F18%2Fstefan-lanka-references%2F&amp;via=YOUR_TWITTER_HANDLE_HERE\" target=\"_blank\" class=\"twitter\"><i class=\"fab fa-twitter\"><\/i> <span>Tweet<\/span><\/a>\n            <a href=\"http:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?mini=true&amp;url=Stefan%20lanka%20references\" target=\"_blank\" class=\"linkedin\"><i class=\"fab fa-linkedin\"><\/i> <span>Share<\/span><\/a>\n            <a href=\"https:\/\/wa.me\/?text=Stefan%20lanka%20references https%3A%2F%2Fabudinen.com%2Fblog%2F2021%2F12%2F18%2Fstefan-lanka-references%2F\" target=\"_blank\" class=\"whatsapp\"><i class=\"fab fa-whatsapp\"><\/i> <span>Share<\/span><\/a>\n            <w>8337 words 141 views<\/w>\n        <\/p>","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-5516","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-sin-categoria"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/abudinen.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5516","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/abudinen.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/abudinen.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/abudinen.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/abudinen.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5516"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/abudinen.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5516\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5560,"href":"https:\/\/abudinen.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5516\/revisions\/5560"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/abudinen.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5516"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/abudinen.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5516"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/abudinen.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5516"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}