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OLG Stuttgart Urteil vom 16.2.2016, 12 U 63/15 Auslobung: Rechtsbindungswille bei einer negativen Auslobung; Auslegung eines Preisausschreibens hinsichtlich des Nachweises des Masernvirus Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.03.2015 – 4 O 346/13 – abgeändert und wie folgt gefasst: (1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 EUR nebst jährlicher Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2014 zu bezahlen. (2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. 4. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 110.000,00 EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Die [...x]